Neuer Fahrtwind für den Widerrufsjoker?

Erst zu Beginn des Jahres, am 26.03.2020 urteilte der EuGH, dass das Standartwiderrufsformular für Verbraucherdarlehnsverträge, welches seit 2010 millionenfach bei Immobilien-, oder Autofinanzierungsverträgen verwendet wurde, nicht ausreichend über das bestehende Widerrufsrecht eines Verbrauchers aufklärte (Wir berichteten bereits am 04.05.2020).

Die Folge war, dass die grundsätzliche 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Wenige Tage später nach dieser Hiobsbotschaft für alle Banken, stellte der BGH entgegen des EuGH fest, dass soweit die Banken das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Formular verwendet haben, dies nicht dazu führen kann, dass nachträglich die Widerrufsfrist ausgehebelt wird. Dabei ist von einer „Gesetzlichkeitsfiktion“ die Rede.

In jüngsten Verfahren schlägt der BGH nun doch eine andere Richtung ein. Er hält fest, dass diese Gesetzlichkeitsfiktion nur dann Anwendung findet, wenn das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Formular, dem abgeschlossenen Vertrag entsprechend, angepasst wurde. Das bedeutet, dass auch Sammelbelehrungen über alle möglichen geschlossenen Verträge, unwirksam sind, soweit einer der aufgeführten Verträge in Wirklichkeit nicht abgeschlossen wurde. In diesem Falle sei die Gesetzlichkeitsfiktion hinfällig und die Rechtsprechung des EuGH in Betracht zu ziehen. So der BGH in seinem Urteil vom 27.10.2020 (BGH XI ZR 525/19).

Haben Sie einen Finanzierungsvertrag ab dem Jahr 2010 geschlossen, dann beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.