Sachverhalt:
Der Kunde befuhr mit seinem Geländewagen eine Waschanlage mit automatischem Schleppband. Der PKW war serienmäßig und werkseitig mit einem Heckspoiler ausgestattet. Der Waschanlagenbetreiber hängte seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich sichtbar zur Benutzung der Waschanlage aus.
In diesen hieß es unter anderem, dass „eine Haftung des Anlagenbetreibers insbesondere dann entfällt, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile verursacht wird“.
Nachdem der Waschvorgang beendet war, musste der Kunde feststellen, dass während des Waschvorgangs die Anlage dem Fahrzeug den Heckspoiler abriss und den PKW hierdurch beschädigte.
Aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs begehrte der Kunde gegenüber dem Waschanlagenbetreiber Schadensersatz.
Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass der zwischen dem Kunden und dem Waschanlagenbetreiber geschlossene Vertrag als nebenvertragliche Verpflichtung die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers beinhaltet, Fahrzeuge vor Beschädigung beim Waschvorgang zu bewahren.
Um eine Haftung zu vermeiden, hätte der Waschanlagenbetreiber aufgrund nicht bestehender Kompatibilität der Waschanlage mit bestimmten Fahrzeugmodellen diese ausdrücklich in den AGB ausschließen müssen.
Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur einen Haftungsausschluss für nicht serienmäßig angebrachte Fahrzeugteile enthalten, greift dieser vorliegend aufgrund des serienmäßig angebrachten Heckspoilers nicht ein.
Dies hat zur Folge, dass der Kunde gerade darauf vertrauen durfte, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw gefahrlos in die Waschanlage einfahren zu können. Daher bekam der Kunde im Ergebnis den Schadensersatz gegenüber dem Waschanlagenbetreiber zugesprochen.
BGH Urteil vom 21.11.2024, Az.: VIII ZR 39/24